Mit einer Patientenverfügung wird eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Diese Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann. Sei es, weil er nicht mehr reden und auch sonst nicht mehr kommunizieren kann, sei es, weil er nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügt.
Für die Patientenverfügung sieht das Gesetz zwei Varianten vor: Zum einen kann sie verbindlich sein: Der Arzt, Pflegebedienstete, Angehörige und andere in ein Behandlungsgeschehen möglicherweise eingebundene Personen (etwa ein Sachwalter oder ein vom Arzt angerufenes Gericht) sind daran gebunden. Zum anderen kann eine andere als eine verbindliche Patientenverfügung errichtet werden. Das bedeutet, dass der Arzt und andere Beteiligte auf die Verfügung und den darin geäußerten Willen des Patienten zwar Bedacht nehmen müssen, daran aber nicht unter allen Umständen gebunden sind.
Solche Verfügungen kommen in der Praxis schon recht häufig vor, sie sind ein Ausdruck der Patientenautonomie. Mit dem Gesetz ist klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Patientenverfügungen verbindlich sind. Es geht um mehr Sicherheit für den behandelnden Arzt, aber auch für den Patienten, der daran interessiert ist, dass seine Erklärungen auch wirklich „ankommen“ und beachtet werden. (Quelle: BMfG).
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